Satzung der Gerhard C. Starck Stiftung

§ 1 Name und Rechtsform
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Steuerbegünstigung
§ 4 Stiftungsvermögen
§ 5 Geschäftsjahr
§ 6 Stiftungsorgane
§ 7 Kuratorium
§ 8 Vorstand
§ 9 Aufgaben des Kuratoriums
§ 10 Aufgaben des Vorstands
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung
§ 12 Schiedsgericht
§ 13 Stiftungsaufsichtsbehörde

§ 1 Name und Rechtsform

Die Stiftung soll den Namen Gerhard C. Starck Stiftung führen. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf.

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§ 2 Stiftungszweck

(1) Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der beruflichen Aus- und Fortbildung besonders begabter junger jüdischer Menschen, die dem deutschen Sprach- und Kulturraum verbunden sind.

(2) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck selbst oder durch Hilfspersonen. Der Zweck kann auch durch die Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung des Stiftungszweckes durch eine oder mehrere andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, erreicht werden, wenn diese Körperschaften mit den Mitteln der Stiftung denselben Zweck wie die Stiftung selbst verfolgen.

(3) Die Stiftung kann ihren Zweck insbesondere durch die Vergabe von Stipendien, Beihilfen und ähnlichen Zuwendungen an jüdische Schüler, Studenten, Wissenschaftler oder Künstler verwirklichen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

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§ 3 Steuerbegünstigung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Die Stiftung ist Alleinerbin von Frau Renate Starck-Oberkoxholt. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zur Sicherung und Erhöhung der Erträge zulässig.

(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zugewendet werden, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des ursprünglichen Stiftungsvermögens (Grundstockvermögens) bestimmt sind. Für Erbschaften und Vermächtnisse sowie die Zuwendung von Grundvermögen gilt in der Regel unbeschadet anderweitiger Bestimmung des Zuwendenden, dass diese Zuwendungen dem Grundstockvermögen zuwachsen. Die notwendigen Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Das Stiftungsvermögen kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der folgenden drei Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung des Satzungszwecks darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Stehen zur Verwirklichung von Vorhaben, die dem Stiftungszweck entsprechen, hinreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage im Sinne von § 58 Nr. 6 AO gebildet werden.

(3) Die Stiftung kann Immobilien erwerben, um sie zur Verwirklichung des Stiftungszwecks zu nutzen.

(4) Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen.

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§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

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§ 6 Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Die Mitglieder der genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

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§ 7 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden vom Zentralrat der Juden in Deutschland benannt, ein weiteres Mitglied benennt das Institute for Law and Finance, Johann Wolfgang Goethe Universität, Frankfurt am Main, sowie ein weiteres Mitglied der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e.V., Essen. Das fünfte Mitglied ist Herr Icek Ostrowicz, Mönchengladbach; die Herrn Ostrowicz nachfolgenden Mitglieder werden von der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften, Düsseldorf, benannt, Alle Benannten bedürfen der Bestellung durch den Vorstand. Die Bestellung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden.

(2) Die Bestellung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Auch mehrfache Wiederbestellungen sind zulässig. Die Amtszeit von Herrn Ostrowicz ist unbefristet.

(3) Die Kuratoriumsmitglieder dürfen sich nicht vertreten lassen. Der Vorstand kann ein Kuratoriumsmitglied jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Kuratoriumsmitglied eine grobe Pflichtverletzung begangen hat oder dauernd an der Ausübung seines Amtes gehindert ist.

(4) Das Kuratorium hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen den Vorsitzenden sowie dessen Vertreter mit einfacher Mehrheit. Ist der Vorsitzende verhindert oder das Amt vakant, übernimmt bis zum Wegfall der Verhinderung oder zur Wahl eines neuen Vorsitzenden der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz. An dessen Stelle tritt das lebensälteste Kuratoriumsmitglied, falls auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert ist oder das Amt vakant ist.

(5) In den Sitzungen des Kuratoriums führt der Vorsitzende den Vorsitz. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder die seines Vertreters nach Absatz 4. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung des Kuratoriums erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat das Kuratorium einzuberufen, wenn ein Kuratoriumsmitglied oder der Vorstand dies verlangt. Der Vorstand hat das Recht Tagesordnungspunkte zu benennen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen. Die Einberufung muss mit einer Frist von mindestens drei Wochen erfolgen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In der Einberufung sind die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu benennen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und zu Beginn der Sitzung niemand widerspricht. Über jede Sitzung des Kuratoriums wird ein Protokoll gefertigt und vom Vorsitzenden und dem Protokollanten unterzeichnet oder mittels einer Erklärung in Textform gebilligt. Der Vorsitzende des Kuratoriums leitet die Niederschrift an den Vorsitzenden des Vorstandes und die Kuratoriumsmitglieder weiter.

(6) Das Kuratorium kann auch ohne Versammlung Beschlüsse in Textform (§ 126 b BGB) fassen, wenn dem kein Kuratoriumsmitglied widerspricht. Die Vorlage des Beschlusses muss den Mitgliedern in Textform unter Angabe eines Antwortdatums übersandt werden, das mindestens eine Woche nach dem Zugang der Vorlage liegen muss. Nach Eingang aller Antworten, spätestens drei Tage nach dem Antwortdatum, stellt der Vorsitzende das Ergebnis der Beschlussfassung fest und teilt es den Mitgliedern des Kuratoriums und dem Vorsitzenden des Vorstandes mit.

(7) Das Kuratorium ist verpflichtet, zumindest einmal jährlich zusammenzutreten.

(8) Die den Mitgliedern des Kuratoriums entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen sind nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses zu erstatten.

(9) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

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§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Der erste Vorstand besteht aus Herrn Dr. h. c. Paul Spiegel, Präsident des Zentralrates der Juden in Deutschland, Herrn Rolf Friedmann, Vizepräsident des OLG Düsseldorf a.D. und Herrn Rechtsanwalt Dr. Mathias Hanten. Nach Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des ersten Vorstandes werden die Mitglieder des Vorstandes vom Kuratorium gewählt. Dem Vorstand sollen Personen angehören. die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit vom Kuratorium gewählt. Das Vorstandsmitglied bleibt bis zu seiner Ablösung durch ein neu gewähltes Vorstandsmitglied in seinem Amt.

(3) Die Vorstandmitglieder werden auf fünf Jahre gewählt. Die Amtszeit von später berufenen Vorstandsmitgliedern endet mit der Amtszeit des übrigen Vorstands. Auch eine mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Das Amt endet durch Niederlegung.

(4) Das Kuratorium kann ein Vorstandsmitglied jederzeit aus wichtigem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Vorstandsmitglied eine grobe Pflichtverletzung begangen hat oder dauernd an der Ausübung seines Amtes gehindert ist.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Ein Vorstandsmitglied kann sich nur durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen; der jeweilige Vertreter darf bei jeder Beschlussfassung nur ein Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme auch in Textform (§ 126 b BGB) abgeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Vertreters nach Absatz 7 Satz 3 und 4. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Über jede Sitzung des Vorstandes wird ein Protokoll gefertigt und vom Vorsitzenden und dem Protokollanten unterzeichnet oder mittels einer Erklärung in Textform gebilligt. Das Protokoll wird umgehend allen Vorstandsmitgliedern und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zugeleitet.

(6) Der Vorstand kann auch ohne Versammlung Beschlüsse in Textform (§ 126 b BGB) fassen, wenn dem kein Vorstandmitglied widerspricht. Die Vorlage des Beschlusses muss den Mitgliedern in Textform unter Angabe eines Antwortdatums übersandt werden, das mindestens eine Woche nach dem Zugang der Vorlage liegen muss. Nach Eingang aller Antworten; spätestens drei Tage nach dem Antwortdatum, stellt der Vorsitzende das Ergebnis der Beschlussfassung fest und teilt es den Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums mit.

(7) Der Vorstand hat einen Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes wählen den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit. Ist der Vorsitzende verhindert oder das Amt vakant, übernimmt bis zum Wegfall der Verhinderung oder zur Wahl eines neuen Vorsitzenden der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz. An dessen Stelle tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied, falls auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert ist oder das Amt vakant ist. In den Sitzungen des Vorstandes führt der Vorsitzende den Vorsitz. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat den Vorstand einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Die Einberufung muss mit einer Frist von mindestens drei Wochen erfolgen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In der Einberufung sind die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu benennen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind und zu Beginn der Sitzung niemand widerspricht.

(8) Das Kuratorium bestellt einen Notvorstand für einzelne Geschäfte oder einen Zeitraum von längstens drei Monaten, wenn der Vorstand ganz oder teilweise an der Ausübung seines Amtes gehindert ist. Sollten einzelne Mitglieder des Vorstandes länger als drei Monate an der Ausübung des Amtes gehindert sein, bestellt das Kuratorium im Verfahren nach Absatz 2 einen Ersatzvorstand für den Zeitraum, für welchen das Vorstandsmitglied voraussichtlich verhindert sein wird.

(9) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, sofern dies für die Stiftung steuerunschädlich und mit dem am Sitz der Stiftung maßgeblichen Stiftungsgesetz vereinbar ist. Die Höhe der Vergütung wird zusammen mit dem wesentlichen Inhalt des zwischen Stiftung und Vorstandsmitglied vereinbarten Vertrages schriftlich niedergelegt. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit eines zustimmenden Kuratoriumsbeschlusses. Bei einer anderweitig begründeten Verpflichtung von Vorstandsmitgliedern, die Einkünfte, welche sie aufgrund ihrer Tätigkeit für die Stiftung erhalten, abzuführen, verbleiben die entsprechenden Beträge der Stiftung. Die den Vorstandsmitgliedern entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen werden nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet.

(10) Das Kuratorium kann ein ausscheidendes Vorstandsmitglied in besonderen Fällen zum Ehrenvorstand wählen.

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§ 9 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wählt den dem ersten Vorstand nachfolgenden Vorstand nach Maßgabe des § 8.

(2) Das Kuratorium kontrolliert den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung, die Geschäftsvorfälle der Stiftung, die Verwaltung der Mittel der Stiftung im abgelaufenen Geschäftsjahr und den Tätigkeits- und Wirtschaftsplan für das laufende Jahr.

(3) Zur Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung wählt das Kuratorium einen Wirtschaftsprüfer aus, der dann vom Vorstand zu beauftragen ist.

(4) Das Kuratorium gibt Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel.

(5) Das Kuratorium kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über die Tätigkeit und die Führung der Geschäfte der Stiftung verlangen. Das Kuratorium kann dazu jederzeit Einblick in die Geschäftsunterlagen der Stiftung nehmen.

(6) Das Kuratorium oder seine Mitglieder können nach Maßgabe des § 12 das Schiedsgericht anrufen

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§ 10 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Das Kuratorium kann den Vorstand durch Beschluss im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. In dem Beschluss sind die Art der Geschäfte und die Verpflichtungshöchstgrenze zu bezeichnen.

(2) Der Vorstand kann im Einzelfall oder für eine bestimmte Art von Geschäften einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern durch Beschluss die Alleinvertretungsbefugnis oder die Befugnis, den Vorstand gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied zu vertreten, erteilen. Ausschließlich in gemeinschaftlicher Vertretung tätigt der Vorstand folgende Geschäfte:

(a) Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr oder einem Kostenvolumen von mehr als 5 vom Hundert der Einkünfte der Stiftung aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr,

(b) Gewährung von Fördermitteln, soweit sie für einzelne Projekte zwei vom Hundert der Einkünfte der Stiftung des vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen,

(c) Übernahme von Bürgschaften oder Garantien,

(d) Aufnahme oder Gewährung von Krediten sowie

(e) Veränderung des Grundstockvermögens der Stiftung und dessen Umschichtung.


(3) Der Vorstand hat im Rahmen des jeweils geltenden Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

(a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,

(b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und

(c) die Wirtschaftsplanung der Stiftung.


(4) Der Vorstand legt dem Kuratorium bis spätestens zum 31. März des nachfolgenden Geschäftsjahres den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung, die Geschäftsvorfälle der Stiftung und die Verwaltung der Mittel der Stiftung im abgelaufenen Geschäftsjahr vor. Zusätzlich erfüllt der Vorstand die gesetzlichen Rechnungslegungspflichten (Jahresabschluss). Im zweiten Monat eines Geschäftsjahres legt der Vorstand dem Kuratorium einen Tätigkeits- und Wirtschaftsplan für das laufende Jahr vor. Über grundlegende Entscheidungen und wichtige Maßnahmen hat der Vorstand das Kuratorium im Voraus zu unterrichten.

(5) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch durch den Vorstand jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Der Vorstand legt ihr unaufgefordert den Jahresabschluss vor.

(6) Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlussfassung und der Erledigung seiner Aufgaben Sachverständige hinzuziehen.

(7) Der Vorstand oder seine Mitglieder können nach Maßgabe des § 12 das Schiedsgericht anrufen.

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§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Änderungen der Satzung der Stiftung können nur Kuratorium und Vorstand gemeinschaftlich beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie die Verfolgung des Stiftungszweckes nicht beeinträchtigen. Eine Auflösung der Stiftung bedarf der Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes.

(2) Die Änderung des satzungsmäßigen Stiftungszwecks kann nur beschlossen werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks seine steuerliche Begünstigung nicht erreicht oder verliert. Eine Änderung des Stiftungszwecks ist nur in der Weise zulässig, dass der geänderte Stiftungszweck dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommt.

(3) Vorstand und Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Der Beschluss bedarf der Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an den Zentralrat der Juden in Deutschland, der das Stiftungsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

(5) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

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§ 12 Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht hat die Aufgabe, Streitigkeiten beizulegen, die dadurch entstehen, dass sich ein Organ oder einzelne Organmitglieder in ihren satzungsmäßigen Rechten verletzt sehen. Das Schiedsgericht kann vom Kuratorium angerufen werden, wenn es einen Beschluss oder eine Geschäftsführungshandlung des Vorstandes für nicht mit dieser Satzung vereinbar hält. Über Haftungsansprüche der Stiftung gegenüber Organmitgliedern entscheidet es nicht. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig und bindend unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte.

(2) Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall besonders gebildet und besteht aus drei Schiedsrichtern. Der Vorstand und das Kuratorium benennen jeweils einen Schiedsrichter. Die beiden benannten Schiedsrichter (Beisitzer) bestimmen gemeinsam den Obmann des Schiedsgerichtes. Alle Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Benennt ein Stiftungsorgan seinen Schiedsrichter nicht innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem ein Stiftungsorgan oder ein Mitglied eines Stiftungsorgans das Schiedsgericht angerufen hat, so wird der Schiedsrichter von der Präsidentin / dem Präsidenten des OLG Düsseldorf benannt. Das Gleiche gilt, wenn die beiden von den Organen zu bestellenden Schiedsrichtern sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf einen Obmann einigen können. Ein Schiedsrichter kann nicht zugleich Mitglied eines Stiftungsorgans sein.

(3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen, sofern sich aus dieser Satzung oder aus der vom Schiedsgericht gewählten Verfahrensordnung nichts Abweichendes ergibt, durch Mehrheitsentscheidung. Für das Schiedsgerichtsverfahren gelten im Übrigen die Bestimmungen der ZPO in der jeweils gültigen Fassung, wenn das Schiedsgericht sich nicht einstimmig eine andere rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Verfahrensordnung gibt.

(4) Fällt ein Schiedsrichter weg, so hat die Partei, die ihn benannt hat, umgehend einen neuen Schiedsrichter zu benennen. Andernfalls wird der Schiedsrichter von der Präsidentin/dem Präsidenten des OLG Düsseldorf benannt. Das Schiedsgericht beschließt in seiner neuen Zusammensetzung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit das bisherige Verfahren ganz oder teilweise wiederholt werden soll. In jedem Fall muss den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, sich erneut zu äußern.

(5) Ort des Schiedsverfahrens ist der Sitz der Stiftung. Sitzungen des Schiedsgerichtes können auch an anderen Orten stattfinden.

(6) Das Schiedsgericht kann Beschlüsse der Stiftungsorgane aufheben und ersetzen.

(7) Das Schiedsgericht teilt seine Beschlüsse der Stiftungsaufsichtsbehörde mit. Wird ein Beschluss des Schiedsgerichtes von der Stiftungsaufsichtsbehörde oder einem Gericht aufgehoben, ist erneut ein Schiedsgericht einzuberufen.

(8) Das Schiedsgericht kann, sofern es zur Sicherung der satzungsmäßigen Rechte erforderlich ist, Maßnahmen zur einstweiligen Sicherung beschließen. Dabei hat es den geringst möglichen Eingriff in die Rechte des betroffenen Organs vorzunehmen. Die Rechtswirkung eines Beschlusses zur einstweiligen Sicherung ist zeitlich zu begrenzen. Sie kann keinesfalls länger als 6 Monate andauern.

(9) Die Beisitzer erhalten die Gebühren eines Rechtsanwaltes im erstinstanzlichen Verfahren in einer Bürgerlichen Rechtsstreitigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Obmann erhält die Gebühren eines Rechtsanwaltes im Berufungsverfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Gegenstandswert beträgt einheitlich 80.000 Eure. Die Reisekosten werden nach Aufwand erstattet. Die Schiedsrichter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit diese Satzung oder Gesetze nicht etwas anderes regeln.

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§ 13 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf. oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

Düsseldorf, den 14. Dezember 2004

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